Bei der Planung des Hauses landesrechtliche Vorschriften beachten!
Ob eine freie Planung oder ein Haus aus dem Katalog – es sind die jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften, geregelt in den Bauordnungen der Bundesländer, zu beachten!
Immer wieder kommt es zu Verwunderungen, wenn sich ein Bauherr für eine Hausidee aus unserem Journal „Neues Wohnen“ entscheidet und dann von seinem SchwörerHaus-Verbindungsarchitekt gesagt bekommt, dass man bestimmte Dinge an das geltende Landesrecht anpassen, d-h. ändern muss.
Ein wichtiges Beispiel dafür ist das sogenannte Rettungsfenster als zweiter Rettungsweg. Der erste Rettungsweg führt über die Geschosstreppe. Da diese durch Feuer etc. versperrt sein könnte, wird baurechtlich ein zweiter Rettungsweg aus dem Obergeschoss gefordert. In den verschiedenen Bauordnungen sind die Anforderungen an dieses Rettungsfenster unterschiedlich geregelt. Beispielsweise in Baden Württemberg muss dieses Fenster ein stehendes Format mit einem lichten Öffnungsmaß von 90 cm (Breite) und 120 cm (Höhe) haben. In Bayern dagegen wird ein Fenster mit einem lichten Öffnungsmaß von (nur) 60 cm (Breite) und 100 cm (Höhe) gefordert. In einigen Bundesländern, wie Sachsen oder Hessen, werden wie in Baden Württemberg ein lichtes Maß von 90 cm x 120 cm gefordert, allerdings ist die Einbaurichtung variabel. Das heißt auch ein liegendes Fensterformat wird hier als Rettungsfenster anerkannt.
In diesem Zusammenhang spielen auch die geforderten Brüstungshöhen (Absturzschutz) eine Rolle. Auch diese sind in den Bauordnungen unterschiedlich geregelt. Während in Baden Württemberg eine Brüstungshöhe von 80 cm gefordert wird, gemessen von OK Fertigfußboden bis OK feststehendem Fensterflügel, sind es in Hessen schon 90 cm. Und in Mecklenburg Vorpommern darf beispielsweise bei der Berechnung der Brüstungshöhe der Fensterrahmen nicht mit einbezogen werden, da gilt die tatsächliche Brüstung (Wandoberkante).
Weitere Beispiele sind die Belichtungsfläche oder die Berechnung der Geschossigkeit. Hierüber berichte ich in Kürze im zweiten Teil.
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