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Landesrechtliche Vorschriften – Teil 2

Einfamilienhaus mit Satteldach und flexiblem Anbau

Bei der Planung des Hauses landesrechtliche Vorschriften beachten!

Im ersten Teil hatte ich bereits über die unterschiedlichen Regelungen bei den Rettungsfenstern und Brüstungshöhen berichtet, aber es gibt noch weitere Punkte.

Ein weiteres Beispiel für unterschiedliche baurechtliche Regelungen ist die geforderte Belichtungsfläche durch Fensteröffnungen bei Aufenthaltsräumen. In Baden Württemberg reicht hier beispielsweise eine Fensterfläche von einem Zehntel der Grundfläche des Raumes. In Bayern und vielen anderen Bundesländern muss die Fensterfläche mindestens ein Achtel der Grundfläche betragen. Zu beachten ist, dass sich die geforderte Fensterfläche aus den Rohbaumaßen der Fenster errechnet (die in den Plänen angegebenen Maße) und nicht aus der tatsächlichen Glasfläche.

Als letztes Beispiel möchte ich die Berechnung der Geschossigkeit nennen. Auch diese ist in den Bauordnungen sehr unterschiedlich geregelt. Ein so genannter „Eingeschosser“ in Baden Württemberg ist nicht gleich ein „Eingeschosser“ in einem anderen Bundesland. Das liegt an den vorgeschriebenen unterschiedlichen Berechnungsmethoden. In Baden Württemberg ist das Dachgeschoss ein „Vollgeschoss“ (also ein voll anzurechnendes Geschoss), wenn die OG-Grundfläche, die eine Höhe von >/= 2,30 m (gerechnet von OK Rohfußboden bis OK Dachhaut) hat, größer als ¾ der EG-Grundfläche inklusive aller Außen- und Innenwände ist.

In Niedersachsen beispielsweise liegt ein Vollgeschoss vor, wenn die OG-Grundfläche mit einer lichten Höhe von >/= 2,20 m größer ist, als 2/3 der EG-Grundfläche.

Da wir in ganz Deutschland Häuser bauen, ist es schwer, in unseren Katalog-Beispielgrundrissen alle länderspezifischen Vorgaben ausreichend zu berücksichtigen. Deshalb haben wir uns entschieden, unsere Pläne an die Vorschriften der Landesbauordnung von Baden Württemberg anzupassen, da hier der Sitz unserer Firma ist.

Wir bitten daher um Verständnis, dass gegebenenfalls die Planungen an lokale Vorschriften angepasst werden müssen.

6 KOMMENTARE
von Franca Wacker
02. Nov 2020, 08:46
Hallo Karin,

herzlichen Dank für Ihren Hinweis. Das ist richtig, wir werden dies umgehend ändern.

Viele Grüße
Franca Wacker
von Karin (Architektin in Baden-Württemberg
26. Oct 2020, 13:14
Die Erläuterung zur Ermittlung eines Vollgeschosses in BAden-Württemberg ist falsch.

Es ist in Baden -Württemberg von Oberkante ROHfußboden zu messen nicht von FERTIG fußboden.

Letzter Unterpunkt: LBO § 2
(14) Maßgebend sind in den Absätzen 4, 5 und 6 Satz 1 und 3 die Rohbaumaße.
von Markus
18. Oct 2018, 22:26
Vielen Dank!
von Franca Wacker
17. Oct 2018, 13:16
Hallo Markus,

vielen Dank für Ihre Nachricht. Die baurechtliche Brüstungshöhe zur Absturzsicherung ist tatsächlich in allen Bundesländern etwas unterschiedlich geregelt. Baurechtlich wird immer die Höhe vom fertigen Fußbodenbelag bis entweder zur Oberkante der Wand, in der das Fenster eingebaut ist oder bis zur Oberkante des Fensterrahmens, der fest mit der Wand verbunden ist, gerechnet.

Die in Plänen verzeichnete Brüstungshöhe hat nichts mit dem Baurecht zu tun.
Diese Höhe bezieht sich auf die Konstruktion, den technischen Einbau des Fensters. Diese Angabe ist eine Rohbauangabe für die Rohöffnung in der Wand, bevor das Fenster eingebaut wird. So wie auch alle anderen Fenstermaße in den Plänen.
Dieses lässt sich im eingebauten Zustand nicht mehr nachmessen. In die Rohöffnung kommt ein Rahmenträgerholz, auf das das Fenster gesetzt wird. Ist das Fenster zum öffnen, hat man ringsum dann noch den feststehenden Rahmen, der also fest mit der Wand bzw. dem Rahmenholz verbunden wird und den Öffnungsflügel, den man bewegen kann.

Ich hoffe, ich konnte Ihre Frage beantworten, sonst gern wieder melden.

Viele Grüße
Franca Wacker
von Markus
16. Oct 2018, 20:49
Auch wenn der Beitrag schon 5 Jahre alt ist, möchte ich hier doch aus gegebenem Anlass zwei Fragen stellen:

1.) Ich lese in Ihrem Beitrag Teil 1, dass in BaWü eine Brüstungshöhe von 80cm gefordert wird. Diese BRH wird gemessen von "OK Fertigfußboden bis OK feststehendem Fensterflügel". MeckPom wird als Ausnahme genannt, in der die BRH wohl anders gemessen wird. Um ehrlich zu sein, weiß ich nicht einmal, was mit "feststehendem Fensterflügel" gemeint ist.
--> wenn ich in Bayern baue, wie ist dann die BRH bei Schwörer definiert? Also wenn in den Plänen steht "BRH 1550", von wo bis wo wird diese denn gemessen? Ich denke, von FFB (also inklusive endgültigem Fußbodenbelag wie Fliesen oder Laminat) aus - aber bis wohin? Eine Unterscheidung zwischen liegenden und "normalen" Fenstern wird ja bestimmt nicht vorgenommen, oder?

2.) Wie sehen die Toleranzen bei Schwörer aus? Sind die irgendwo festgelegt? Ich wäre jetzt einfach davon ausgegangen, dass bei Angaben im Millimeter-Bereich keine allzu großen Toleranzen zu erwarten sind?
von Gast
21. Nov 2013, 23:13
Aktuelle Übersicht zum Thema Baucorschriften, geordnet nach Ländern finden Sie hier: www.bauregelwerk.de

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