Bei der Planung des Hauses landesrechtliche Vorschriften beachten!
Im ersten Teil hatte ich bereits über die unterschiedlichen Regelungen bei den Rettungsfenstern und Brüstungshöhen berichtet, aber es gibt noch weitere Punkte.
Ein weiteres Beispiel für unterschiedliche baurechtliche Regelungen ist die geforderte Belichtungsfläche durch Fensteröffnungen bei Aufenthaltsräumen. In Baden Württemberg reicht hier beispielsweise eine Fensterfläche von einem Zehntel der Grundfläche des Raumes. In Bayern und vielen anderen Bundesländern muss die Fensterfläche mindestens ein Achtel der Grundfläche betragen. Zu beachten ist, dass sich die geforderte Fensterfläche aus den Rohbaumaßen der Fenster errechnet (die in den Plänen angegebenen Maße) und nicht aus der tatsächlichen Glasfläche.
Als letztes Beispiel möchte ich die Berechnung der Geschossigkeit nennen. Auch diese ist in den Bauordnungen sehr unterschiedlich geregelt. Ein so genannter „Eingeschosser“ in Baden Württemberg ist nicht gleich ein „Eingeschosser“ in einem anderen Bundesland. Das liegt an den vorgeschriebenen unterschiedlichen Berechnungsmethoden. In Baden Württemberg ist das Dachgeschoss ein „Vollgeschoss“ (also ein voll anzurechnendes Geschoss), wenn die OG-Grundfläche, die eine Höhe von >/= 2,30 m (gerechnet von OK Rohfußboden bis OK Dachhaut) hat, größer als ¾ der EG-Grundfläche inklusive aller Außen- und Innenwände ist.
In Niedersachsen beispielsweise liegt ein Vollgeschoss vor, wenn die OG-Grundfläche mit einer lichten Höhe von >/= 2,20 m größer ist, als 2/3 der EG-Grundfläche.
Da wir in ganz Deutschland Häuser bauen, ist es schwer, in unseren Katalog-Beispielgrundrissen alle länderspezifischen Vorgaben ausreichend zu berücksichtigen. Deshalb haben wir uns entschieden, unsere Pläne an die Vorschriften der Landesbauordnung von Baden Württemberg anzupassen, da hier der Sitz unserer Firma ist.
Wir bitten daher um Verständnis, dass gegebenenfalls die Planungen an lokale Vorschriften angepasst werden müssen.